40-Euro-Mahnpauschale bei Zahlungsverzug

Die 40-Euro-Mahnpauschale kann bei offenen Rechnungen ein zusätzlicher Anspruch sein. Sie gilt aber nicht immer. Entscheidend ist vor allem, ob der Schuldner Unternehmer oder Verbraucher ist und ob bereits Verzug eingetreten ist.

Klartext: Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt in der Regel bei offenen B2B-Rechnungen. Bei Rechnungen an Verbraucher kann sie dagegen nicht verlangt werden.

Sie möchten sofort prüfen, ob die 40-Euro-Mahnpauschale in Ihrem Fall gilt?

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Wann gilt die 40-Euro-Mahnpauschale?

Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt, wenn eine Entgeltforderung vorliegt, der Schuldner sich bereits im Verzug befindet und der Schuldner kein Verbraucher ist. Typischerweise betrifft das also offene B2B-Rechnungen zwischen Unternehmen, Selbstständigen, Agenturen oder Handwerksbetrieben.

Die 40 Euro kommen grundsätzlich nur bei Geschäftskunden infrage, nicht bei Privatkunden. Zusätzlich muss die Rechnung fällig sein und der Schuldner muss bereits im Verzug sein. Erst dann kann die Pauschale verlangt werden.

Merksatz:

Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt in der Regel, wenn eine offene Rechnung vorliegt, der Schuldner Unternehmer ist und bereits Verzug eingetreten ist.

Wann gilt die 40-Euro-Mahnpauschale nicht?

Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt nicht, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Sie gilt außerdem nicht, wenn zwar eine Rechnung offen ist, der Schuldner aber noch nicht im Verzug ist.

Bei Privatkunden gibt es keine 40-Euro-Mahnpauschale. Und auch bei Geschäftskunden reicht eine offene Rechnung allein noch nicht aus. Erst wenn die Voraussetzungen für den Verzug erfüllt sind, kann die Pauschale verlangt werden.

Merksatz: Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt nicht bei Privatkunden und nicht vor Eintritt des Verzugs.

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Mit dem Rechner sehen Sie sofort, ob in Ihrem Fall Verzug vorliegt und ob zusätzlich die 40-Euro-Pauschale möglich ist.

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Darf man 40 Euro und Verzugszinsen gleichzeitig verlangen?

Ja. Die 40-Euro-Mahnpauschale und Verzugszinsen können grundsätzlich gleichzeitig verlangt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wenn Ihr Geschäftskunde im Verzug ist, können Sie neben den Verzugszinsen zusätzlich 40 Euro Pauschale verlangen. Die Pauschale ersetzt die Zinsen also nicht, sondern kommt zusätzlich dazu.

Merksatz: Bei offenen B2B-Rechnungen können Verzugszinsen plus 40-Euro-Mahnpauschale gleichzeitig verlangt werden.

Beispiel aus dem Alltag

Eine Agentur stellt ihrem Geschäftskunden eine Rechnung über 1.000 Euro. Die Rechnung ist fällig, der Kunde zahlt nicht und befindet sich bereits im Verzug.

Dann kann die Agentur zusätzlich zur offenen Rechnung Verzugszinsen und 40 Euro Mahnpauschale geltend machen. Wäre derselbe Kunde ein Privatkunde, dürfte die 40-Euro-Mahnpauschale nicht verlangt werden.

Merksatz: Bei offenen B2B-Rechnungen können nach Eintritt des Verzugs Rechnungsbetrag, Verzugszinsen und 40 Euro Pauschale zusammen verlangt werden.

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Ob die 40-Euro-Mahnpauschale in Ihrem Fall tatsächlich verlangt werden kann, hängt vor allem davon ab, ob bereits Verzug eingetreten ist und ob der Schuldner kein Verbraucher ist.

Nutzen Sie den Rechner und prüfen Sie in wenigen Eingaben, ob in Ihrem Fall Verzugszinsen, 40 Euro Pauschale oder beides möglich sind.

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Der Rechner zeigt auf Basis Ihrer Angaben, ob bereits ein sicher berechenbarer Verzug vorliegt und welcher Betrag aktuell gefordert werden kann.

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Häufige Fragen zur 40-Euro-Mahnpauschale

Die Pauschale kommt bei einer Entgeltforderung in Betracht, wenn der Schuldner bereits im Verzug ist und kein Verbraucher ist.

Nein. Bei Verbrauchern greift die 40-Euro-Mahnpauschale nicht.

Nein. Eine offene Rechnung allein reicht nicht. Der Schuldner muss sich zusätzlich bereits im Verzug befinden.

Ja. Die 40-Euro-Pauschale kann zusätzlich zu den Verzugszinsen verlangt werden.

Nicht zwingend. Verzug tritt zwar oft durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, in bestimmten Fällen aber auch ohne Mahnung.

Nein. Sie ist keine Pauschale pro Mahnschreiben, sondern knüpft an den Verzug bei der Entgeltforderung an.

Der Rechner prüft, ob Verzug vorliegt und ob der Schuldner Unternehmer oder Verbraucher ist. Erst dann wird die Pauschale berücksichtigt.

Hinweis: Diese Inhalte dienen der unverbindlichen Orientierung und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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